Ein wichtiger Schritt!
Die Deutsche Sozialversicherung begrüßt den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit.
VS – 02/2022
Der Richtlinienvorschlag ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets
zur Plattformbeschäftigung, dass die Europäische Kommission am 9. Dezember
2021 vorgestellt hat (siehe auch News Dezember 2021). Hierzu hatte die
Europäische Kommission ein Feedbackverfahren eingeleitet, an dem sich die DSV
am 10. Februar 2022 mit einer Stellungnahme beteiligt hat.
Feststellung des Beschäftigungsstatus – neuer Ansatz der Europäischen Kommission
Die Plattformarbeit birgt vielfältige Herausforderungen für die Systeme
der sozialen Sicherung. Dies gilt im besonderen Maße für die Feststellung des
tatsächlichen Beschäftigungsstatus. So besteht für Plattformbeschäftigte, die
sich in einem defacto abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, aber als
Selbstständige eingestuft werden, die Gefahr schlechter Arbeitsbedingungen
sowie eines fehlenden oder eingeschränkten Zugangs zu angemessenem Sozial- und
Arbeitsschutz. Damit einher gehen die Risiken unlauteren Wettbewerbs, nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit, fragmentierter und unvorhersehbarer Einkommen
und Arbeitszeiten, mangelnder Qualifizierungsmöglichkeiten sowie fehlender
Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Entsprechend ist die Frage der Statusfeststellung im Richtlinienvorschlag
von zentraler Bedeutung. Danach soll für die Statusfeststellung das
tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die vertragliche Vereinbarung
maßgeblich sein. Neuland auf europäischer Ebene beschreitet die Europäische
Kommission, in dem sie vorschlägt, dass dies auf Basis einer gesetzlichen
Vermutung vorgenommen werden soll. Dabei soll die Prüfung anhand von fünf im
Richtlinienvorschlag genannten Kriterien erfolgen.
Problematisch bei einer begrenzten Anzahl fester Kriterien ist, dass entsprechende
Anpassungen der Verträge zwischen Plattformbeschäftigten und digitalen
Arbeitsplattformen zur Vermeidung des Arbeitnehmerstatus vorgenommen werden
könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Plattformbeschäftigte nur einen
geringen Einfluss auf die Vertragsgestaltung haben. Folge wäre, dass aufgrund
der gesetzlichen Vermutung der Beschäftigtenstatus anhand der formalen
Erfüllung der vorgeschlagen Kriterien erfolgt und eben nicht das tatsächliche
Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt wird.
Weitreichend ist ebenfalls der Vorschlag, dass für die digitale
Arbeitsplattformen die Möglichkeit bestehen soll, die Vermutung in Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren zu widerlegen. Die Beweislast hierbei bei ihnen
liegen soll. Auch soll das Verfahren keine aufschiebende Wirkung auf die
Anwendung der gesetzlichen Vermutung haben.
Transparenz beim Einsatz von Algorithmen
Der Richtlinienvorschlag reguliert auch die Nutzung von Algorithmen
durch digitale Arbeitsplattformen. Zentrale Aspekte sind eine erhöhte Transparenz
bei deren Anwendung und das Recht automatisierte Entscheidungen anzufechten zu
können. Diese Rechte gelten für alle Plattformbeschäftigte, unabhängig vom
Beschäftigtenstatus.
Darüber hinaus sollen digitale Arbeitsplattformen, bei denen es sich um
Arbeitgeber handelt, verpflichtet werden, die von Plattformbeschäftigten
geleistete Arbeit zu melden und den zuständigen Arbeits- und
Sozialschutzbehörden des Mitgliedstaats "relevante Daten" mitzuteilen.
Konkretisierte Meldepflichten
Im Richtlinienvorschlag werden die bestehenden Verpflichtungen zur
Meldung von Arbeiten bei den nationalen Behörden präzisiert. So werden EU weit
einheitliche zu übermittelnde Informationen aufgeführt werden. Auch soll den
Arbeits- und Sozialschutzbehörden das Recht eingeräumt werden, zusätzliche
Klarstellungen und Einzelheiten zu den bereitgestellten Daten zu verlangen.